Art. 31 DSGVO – Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde - DSGVO-Gesetze

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Artikel 31 DSGVO - Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde


Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.


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