Art. 98 DSGVO – Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz - DSGVO-Gesetze

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Artikel 98 DSGVO - Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz


Die Kommission legt gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung anderer Rechtsakte der Union zum Schutz personenbezogener Daten vor, damit ein einheitlicher und kohärenter Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung sichergestellt wird. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung solcher Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und zum freien Verkehr solcher Daten.


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