Artikel 13 - Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Artikel 15 - Auskunftsrecht der betroffenen Person
Artikel 16 - Recht auf Berichtigung
Artikel 17 - Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
Artikel 18 - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 20 - Recht auf Datenübertragbarkeit
Artikel 21 - Widerspruchsrecht
Artikel 22 - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Artikel 24 - Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Artikel 25 - Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Artikel 26 - Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche
Artikel 28 - Auftragsverarbeiter
Artikel 29 - Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Artikel 30 - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Artikel 31 - Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Artikel 32 - Sicherheit der Verarbeitung
Artikel 33 - Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Artikel 35 - Datenschutz-Folgenabschätzung
Artikel 36 - Vorherige Konsultation
Artikel 37 - Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Artikel 38 - Stellung des Datenschutzbeauftragten
Artikel 39 - Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Artikel 61 - Gegenseitige Amtshilfe
Artikel 85 - Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Wir unterstützen Sie gerne als externer Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung der DSGVO
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Artikel 81 DSGVO - Aussetzung des Verfahrens
(1) Erhält ein zuständiges Gericht in einem Mitgliedstaat Kenntnis von einem Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, das vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist, so nimmt es mit diesem Gericht Kontakt auf, um sich zu vergewissern, dass ein solches Verfahren existiert.
(2) Ist ein Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig, so kann jedes später angerufene zuständige Gericht das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen.
(3) Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.
Passende Erwägungsgründe
Artikel 13 - Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Artikel 15 - Auskunftsrecht der betroffenen Person
Artikel 16 - Recht auf Berichtigung
Artikel 17 - Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
Artikel 18 - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 20 - Recht auf Datenübertragbarkeit
Artikel 21 - Widerspruchsrecht
Artikel 22 - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Artikel 24 - Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Artikel 25 - Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Artikel 26 - Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche
Artikel 28 - Auftragsverarbeiter
Artikel 29 - Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Artikel 30 - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Artikel 31 - Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Artikel 32 - Sicherheit der Verarbeitung
Artikel 33 - Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Artikel 35 - Datenschutz-Folgenabschätzung
Artikel 36 - Vorherige Konsultation
Artikel 37 - Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Artikel 38 - Stellung des Datenschutzbeauftragten
Artikel 39 - Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Artikel 61 - Gegenseitige Amtshilfe
Artikel 85 - Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit