Art. 93 DSGVO – Ausschussverfahren - DSGVO-Gesetze
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte - Kapitel 10 (Artikel 92-93)

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Artikel 93 DSGVO - Ausschussverfahren


(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.


Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte - Kapitel 10 (Artikel 92-93)
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