Artikel 13 – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Artikel 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person
Artikel 16 – Recht auf Berichtigung
Artikel 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
Artikel 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 20 – Recht auf Datenübertragbarkeit
Artikel 21 – Widerspruchsrecht
Artikel 22 – Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Artikel 24 – Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Artikel 25 – Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Artikel 26 – Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche
Artikel 28 – Auftragsverarbeiter
Artikel 29 – Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Artikel 30 – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Artikel 31 – Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Artikel 32 – Sicherheit der Verarbeitung
Artikel 33 – Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Artikel 35 – Datenschutz-Folgenabschätzung
Artikel 36 – Vorherige Konsultation
Artikel 37 – Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Artikel 38 – Stellung des Datenschutzbeauftragten
Artikel 39 – Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Artikel 61 – Gegenseitige Amtshilfe
Artikel 85 – Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
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Artikel 2 DSGVO – Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.
(4) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.
Passende Erwägungsgründe
(13) Rechtssicherheit & Transparenz für Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen
(14) Verordnung gilt nicht für juristische Person
(15) Technologieneutralität zum Schutz natürlicher Personen
(16) Verordnung gilt nicht für nationale Sicherheit sowie Außen- und Sicherheitspolitik
(17) Erforderliche Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
(18) Verordnung gilt nicht bei persönlichen oder familiären Tätigkeiten
(19) Verordnung gilt nicht bei Strafverfolgung
(20) Unabhängigkeit der Justiz
(21) Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG
(27) Verordnung gilt nicht für personenbezogene Daten Verstorbener
Artikel 13 – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Artikel 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person
Artikel 16 – Recht auf Berichtigung
Artikel 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
Artikel 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 20 – Recht auf Datenübertragbarkeit
Artikel 21 – Widerspruchsrecht
Artikel 22 – Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Artikel 24 – Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Artikel 25 – Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Artikel 26 – Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche
Artikel 28 – Auftragsverarbeiter
Artikel 29 – Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Artikel 30 – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Artikel 31 – Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Artikel 32 – Sicherheit der Verarbeitung
Artikel 33 – Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Artikel 35 – Datenschutz-Folgenabschätzung
Artikel 36 – Vorherige Konsultation
Artikel 37 – Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Artikel 38 – Stellung des Datenschutzbeauftragten
Artikel 39 – Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Artikel 61 – Gegenseitige Amtshilfe
Artikel 85 – Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit