Artikel 13 – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Artikel 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person
Artikel 16 – Recht auf Berichtigung
Artikel 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
Artikel 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 20 – Recht auf Datenübertragbarkeit
Artikel 21 – Widerspruchsrecht
Artikel 22 – Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Artikel 24 – Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Artikel 25 – Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Artikel 26 – Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche
Artikel 28 – Auftragsverarbeiter
Artikel 29 – Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Artikel 30 – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Artikel 31 – Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Artikel 32 – Sicherheit der Verarbeitung
Artikel 33 – Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Artikel 35 – Datenschutz-Folgenabschätzung
Artikel 36 – Vorherige Konsultation
Artikel 37 – Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Artikel 38 – Stellung des Datenschutzbeauftragten
Artikel 39 – Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Artikel 61 – Gegenseitige Amtshilfe
Artikel 85 – Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Wir unterstützen Sie gerne als externer Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung der DSGVO
Schaffen Sie Vertrauen bei Ihren Kunden durch Email Verschlüsselung. Erfüllen Sie die Anforderungen der DSGVO.
Artikel 1 DSGVO – Gegenstand und Ziele
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
(2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
(3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.
Passende Erwägungsgründe
(1) Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht
(2) Schutz natürlicher Personen soll gewahrt bleiben bei Verarbeitung personenbezogener Daten
(3) Zweck der Richtlinie 95/46EG
(4) Einklang mit allen Grundrechten
(5) Mitgliedsstaaten verpflichtet zum Zusammenarbeiten und austauschen personenbezogener Daten
(6)Hohes Datenschutzniveau trotz steigender Datenübermittlung
(7) Vertrauensbasis durch soliden, kohärenten und klar durchsetzbaren Rechtsrahmen
(8) Teile der Verordnung in nationales Recht aufnehmen
(9) Ziele und Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG besitzen nach wie vor Gültigkeit
(10) Schutzniveau in allen Mitgliedsstaaten sollte gleichwertig sein
(11) Alle Mitgliedsstaaten haben gleiche Befugnisse sowie Sanktionen
(12) Artikel 16 Absatz 2 AEUV ermächtigt Europäisches Parlament und den Rat
Artikel 13 – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Artikel 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person
Artikel 16 – Recht auf Berichtigung
Artikel 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
Artikel 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 20 – Recht auf Datenübertragbarkeit
Artikel 21 – Widerspruchsrecht
Artikel 22 – Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Artikel 24 – Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Artikel 25 – Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Artikel 26 – Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche
Artikel 28 – Auftragsverarbeiter
Artikel 29 – Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Artikel 30 – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Artikel 31 – Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Artikel 32 – Sicherheit der Verarbeitung
Artikel 33 – Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Artikel 35 – Datenschutz-Folgenabschätzung
Artikel 36 – Vorherige Konsultation
Artikel 37 – Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Artikel 38 – Stellung des Datenschutzbeauftragten
Artikel 39 – Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Artikel 61 – Gegenseitige Amtshilfe
Artikel 85 – Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit