Art. 73 DSGVO - Vorsitz - DSGVO-Gesetze

Wir unterstützen Sie gerne als externer Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung der DSGVO

Schaffen Sie Vertrauen bei Ihren Kunden durch Email Verschlüsselung. Erfüllen Sie die Anforderungen der DSGVO.

Artikel 73 DSGVO - Vorsitz


(1) Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellver­tretende Vorsitzende.

(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.


Scroll to top