Erwägungsgrund 27 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - DSGVO-Gesetze

Erwägungsgrund 27 Verordnung gilt nicht für personenbezogene Daten Verstorbener*


Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen.


* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

Erwägungsgründe

Scroll to top