Erwägungsgrund 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - DSGVO-Gesetze

Erwägungsgründe

Erwägungsgrund 1 Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht*


Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sowie Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.


* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

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