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Erwägungsgrund 12 Artikel 16 Absatz 2 AEUV ermächtigt Europäisches Parlament und den Rat*
Artikel 16 Absatz 2 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten zu erlassen.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.