Erwägungsgrund 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - DSGVO-Gesetze

Erwägungsgrund 3 Zweck der Richtlinie 95/46EG*


Zweck der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates¹ ist die Harmonisierung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten.


¹ Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).


* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

Erwägungsgründe

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