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Erwägungsgrund 165 Status von Kirchen und religiösen Vereinigungen*
Im Einklang mit Artikel 17 AEUV achtet diese Verordnung den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren bestehenden verfassungsrechtlichen Vorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.