Erwägungsgrund 110 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - DSGVO-Gesetze

Erwägungsgrund 110 Genehmigte verbindliche interne Datenschutzvorschriften innerhalb Unternehmensgruppe*


Jede Unternehmensgruppe oder jede Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, sollte für ihre internationalen Datenübermittlungen aus der Union an Organisationen derselben Unternehmensgruppe oder derselben Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, genehmigte verbindliche interne Datenschutzvorschriften anwenden dürfen, sofern diese sämtliche Grundprinzipien und durchsetzbaren Rechte enthalten, die geeignete Garantien für die Übermittlungen beziehungsweise Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten bieten.


* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

Erwägungsgründe

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