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Erwägungsgrund 25 DSGVO gilt auch für Verantwortliche außerhalb der Union bei völkerrechtlichen Bestimmungen*
Ist nach Völkerrecht das Recht eines Mitgliedstaats anwendbar, z. B. in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats, so sollte die Verordnung auch auf einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen Anwendung finden.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.