Erwägungsgrund 118 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - DSGVO-Gesetze

Erwägungsgrund 118 Kontroll- oder Überwachungsmechanismus der Aufsichtsbehörden*


Die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörden unabhängig sind, sollte nicht bedeuten, dass sie hinsichtlich ihrer Ausgaben keinem Kontroll- oder Überwachungsmechanismus unterworfen werden bzw. sie keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können.


* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

Erwägungsgründe

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